Bundesrat will Klärung der Vaterschaft erleichtern
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Bundesrat will Klärung der Vaterschaft erleichtern


Der Pressedienst des Deutschen Bundestages teilt in seiner Reihe „heute im Bundestag“ heute folgendes mit:

Berlin: (hib/BOB) Die Klärung der Vaterschaft soll leichter werden. Mit einem Gesetzentwurf (16/5370) will der Bundesrat vor allem zweifelnden Männern ermöglichen, eine gendiagnostische Analyse (beispielsweise mit Haaren oder Speichel des Kindes) einzufordern, ob der Nachwuchs von ihm abstammt oder nicht. In dem Entwurf heißt es, der Anspruch des Vaters auf Klärung der Abstimmung sei in der Regel zu erfüllen. Die eigenen Interessen des Sorgeberechtigten, in aller Regel die Mutter, hätten dahinter zurückzutreten. Lediglich in Fällen, in denen sich das Kind "in besonderen Lebenslagen und Entwicklungsphasen" befindet, könne es "im Einzelfall" gerechtfertigt sein, für eine begrenzte Zeit von der Klärung der Abstammung abzusehen. Werden sich die gemeinsam sorgeberechtigten Elternteile nicht einig, kann nach Auffassung der Länderkammer ein Familiengericht tätig werden.

Der Bundesrat verweist darauf, dass der Bundesgerichtshof und das Bundesverfassungsgericht es verboten hätten, mit einem heimlich erhobenen Gen-Test in ein gerichtliches Verfahren zur Klärung der Vaterschaft einzugreifen. Dies verstoße gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung des Kindes. Gleichzeitig hatte das Verfassungsgericht jedoch klar gestellt, dass dem Mann ein Recht zustehe zu wissen, ob er der Vater des Kindes sei oder nicht. Karlsruhe hatte den Gesetzgeber deshalb aufgefordert, bis Ende März 2008 ein Gesetz dazu zu verabschieden.

Die Bundesregierung verweist darauf, sie werde einen eigenen Gesetzentwurf vorlegen, der noch in der ersten Jahreshälfte vom Kabinett gebilligt werden soll. Der Entwurf sei in diesem Monat den Ländern und Verbänden zur Stellungnahme übersandt worden. Der Gesetzentwurf der Länderkammer ziele "in die richtige Richtung", löse aber nicht alle relevanten Problempunkte und werde den vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Anforderungen nicht "in vollem Umfang" gerecht.




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